Seit dem 1. März 2018 ist das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) in Kraft, welches mit § 60a bis § 60h UrhWissG neue Nutzungserlaubnisse für Lehre und Forschung beinhaltet. Der alte § 52a UrhG ist entfallen.
Was hat sich geändert?
Zu digitalen Semesterapparaten (bisher § 52a UrhG):
Künftig ist es erlaubt, bis zu 15 Prozent der Werke passwortgeschützt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Lehrveranstaltung oder eines Forschungsprojekts zur Verfügung zu stellen. Bisher waren hier 12 Prozent zulässig für den Unterrichtsgebrauch und 25 Prozent für die Forschung. Vergriffene Werke dürfen ganz genutzt werden. Vollständige Aufsätze aus Fachzeitschriften, einzelne Abbildungen oder ähnliche kleine Werke sind weiterhin erlaubt.
Eingeschränkt wird die Nutzung jedoch für Artikel aus Zeitungen oder Kioskzeitschriften. Diese dürfen nach der neuen Regelung nicht mehr in digitalen Semesterapparaten bereitgestellt werden.
Der ELAN e.V. bietet hier einen Überblick zum Thema.
Die Vergütung der Urheberinnen und Urheber erfolgt pauschal bzw. nach einer Stichprobenziehung.
Zum Text- und Datamining (§ 60d UrhWissG):
Neu geregelt ist das Text- und Datamining. Die für die Forschung relevante automatisierte Datenauswertung ist Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zukünftig vollumfänglich erlaubt. Sie haben das Recht, Datenbanken, Zeitschriften und andere urheberrechtlich geschützte Materialien, zu denen ein legaler Zugang besteht (i.d.R. eine Lizenz), mit Hilfe automatisierter Verfahren und zu nichtkommerziellen Zwecken vollumfänglich (und nicht nur Artikel für Artikel) auszulesen, zu speichern und auszuwerten.
Einen guten Überblick gibt auch das Merkblatt des Deutschen Bibliotheksverbandes.
Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sind die Kursleiter/innen verantwortlich.